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Allgemeine Geschäftsbedingungen von EPI development, Berlin.
1. Sachlicher Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen von EPI development (im folgenden "EPI") erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Für weitergehende Serviceangebote von EPI gelten über die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die jeweiligen Lizenzverträge. Sollte hierdurch ein Widerspruch entstehen gehen die speziellen Lizenzverträge der entsprechenden Serviceangebote vor.
1.3 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EPI abweichende Bedingungen des Kunden erkennt EPI nicht an, es sei denn, EPI hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EPI gelten auch dann, wenn EPI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von EPI.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote von EPI sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von EPI, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen EPI hergeleitet werden können.
2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt EPI ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, der Kunde hat kein Interesse an der Teilleistung.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von EPI vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei EPI oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg, Terror, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte EPI mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei grobem Verschulden von EPI wird die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise beim Geschädigten entstehenden Schaden begrenzt. EPI behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von EPI zu vertreten ist. In diesem Falle wird EPI den Kunden unverzüglich informieren und etwaige schon erbrachte Gegenleistungen zurückgewähren.
3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung laut Rechnung und etwaige Mängel zu überprüfen. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
3.3 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von EPI benannt sind, auf den Kunden über.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager EPI. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend berechnet.
4.2 EPI behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei EPI eintreten. Diese wird EPI dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt, spätestens am Tag nach der Lieferung/Leistung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.4 EPI ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist EPI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von EPI nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann EPI jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die EPI Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.7 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von EPI für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich EPI vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist EPI berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von EPI bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. EPI nimmt diese Abtretung hiermit an.
5.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von EPI hinzuweisen und EPI unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit EPI nicht gehörenden Waren erwirbt EPI Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
5.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von EPI an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf EPI zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch EPI gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an EPI ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. EPI ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Auf Verlangen von EPI wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. EPI darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
5.7 Die Auswahl der unter den in Ziff. 6.6 geregelten Voraussetzungen durch EPI einzuziehenden Forderungen obliegt allein EPI. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Sicherungsabtretung, auch im Falle der Offenlegung und Einziehung durch EPI nur erfüllungshalber erfolgt.
5.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von EPI. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit EPI über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. EPI übernimmt daher keine Gewährleistung für unerhebliche Mängel.
6.2 EPI gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Garantiezusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantiezusage von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von EPI schriftlich bestätigt wurden.
6.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Diese Frist gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Mängelansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt EPI etwaige weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von EPI Nachbesserung oder Nachlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von EPI über. Falls EPI gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt EPI die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
6.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist EPI berechtigt, alle Aufwendungen an den Kunden weiter zu berechnen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von EPI berechnet.
6.8 Rücklieferungen zur Inanspruchnahme von Gewährleistung/Garantie bzw. zur Reparatur sowie Retouren jeglicher Art werden nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung getroffen und eine RMA-Nummer vergeben wurde. Die Transportkosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug der bei uns entstandenen Kosten. Rücksendungen, die ohne Zustimmung von EPI eingehen, werden zu Lasten des Kunden wieder an selbigen retourniert.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches oder weitergehendes Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.
8. Haftung
8.1 Für Schadensersatzansprüche, gleich ob aus Warenlieferung oder Dienstleistung resultierend, aus Unmöglichkeit der Leistung und aus positiver Vertragsverletzung haftet EPI nur
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von EPI oder durch schwerwiegendes Organisiationsverschulden verursacht wurden.
b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf die Schadenshöhe, die vertragstypisch und vorhersehbar ist. Das gleiche gilt für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von EPI grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. Im übrigen wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. EPI übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden.
8.3 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden anlässlich der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Darüber hinaus für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
9. Export- und Importgenehmigungen
9.1 Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von EPI (Berlin).
10.3 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von EPI mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit EPI bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass EPI die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von EPI verwendet.
10.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
11. Werbung
11.1 Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma EPI per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.